Technik

Karlsruhe will noch 2018 über Vorratsdatenspeicherung entscheiden

Bundesverfassungsgericht
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Über die Zulässigkeit der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung soll noch in diesem Jahr höchstrichterlich entschieden werden. "Es wird angestrebt, in diesem Jahr zu einer Entscheidung zu kommen", sagte ein Gerichtssprecher dem "Handelsblatt" (Donnerstagausgabe).
Ein Entscheidungstermin stehe aber noch nicht fest. Unter anderem hatte ein Bündnis aus Bürgerrechtlern, Datenschützern und Politikern, im November 2016 Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2683/16) gegen das Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung eingereicht. Gemäß der Liste des Ersten Senats wird diese Beschwerde mit fünf anderen Beschwerden zusammengefasst. Der Bundestag hatte das entsprechende Gesetz im Herbst 2015 verabschiedet. Es verpflichtet Telekommunikationsanbieter, Daten wie Rufnummern und Dauer der Anrufe bis zu zehn Wochen zu speichern. Ermittler sollen darauf zugreifen können. Nachdem zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2016 ein pauschales Daten-Sammeln im Fall der ausufernden Praktiken in Schweden und Großbritannien für unverhältnismäßig erklärt hatte, entschied 2017 das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG), dass das EuGH-Urteil auch für Deutschland gelte. Seitdem hat die Bundesnetzagentur die Anwendung des Gesetzes bis zur endgültigen Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Der Präsident des Bundeskriminalamts, Holger Münch, kritisierte, dass seitdem die Provider die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzten, weil sie kein Bußgeld fürchten müssen. "Das führt dazu, dass wir selbst elementare Information nicht mehr erhalten – die Feststellung etwa, welche Person sich hinter einer bestimmten IP-Adresse versteckt", sagte Münch dem "Handelsblatt". Man brauche aber die Vorratsdatenspeicherung. "So haben wir im vergangenen Jahr rund 8.400 Verdachtsfälle von Kinderpornografie einstellen müssen, weil die nicht mehr gespeicherte IP-Adresse der einzige Ermittlungsansatz war."
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.